Bucerius Law School feiert Jubiläum
Vor zehn Jahren wurde sie gegründet, die Bucerius Law School. Deutschlands erste Stiftungshochschule für Rechtswissenschaft hat deshalb kürzlich mit über 1.000 Gästen den Start in das neue Studienjahr gefeiert.
Samstag, 8 Januar, 2011
Vor zehn Jahren wurde sie gegründet, die Bucerius Law School. Deutschlands erste Stiftungshochschule für Rechtswissenschaft hat deshalb kürzlich mit über 1.000 Gästen den Start in das neue Studienjahr gefeiert.
Im Rahmen der feierlichen Veranstaltung wurde auch das „Bucerius Center on the Legal Profession“ eröffnet. Es macht sich zur Aufgabe, Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen bei der Entwicklung und der anschließenden Umsetzung von allgemeinen Managementstrategien zu beraten.
Das zehnjährige Bestehen war auch der Anlass der Veröffentlichung zweier Publikationen von Hochschule und ZEIT-Stiftung. Der Jahresbericht „re.vision“ der Bucerius Law School enthält einen Sonderteil, der unter dem Titel „Eine Idee macht Schule – zehn Jahre Bucerius Law School“ aus den Anfangszeiten der Hochschule berichtet.
Die Broschüre „Eine andere Hochschule“, herausgegeben von der ZEIT-Stiftung, stellt dagegen die maßgeblichen Akteure aus der ersten Zeit vor und referiert über Gründung, Gegenwart und Zukunft der etablierten Hochschule.
So beschreibt auch Prof. dr. Dres. h. c. Karsten Schmidt, Präsident der Hochschule, seine Einrichtung als Leuchtturmprojekt der ZEIT-Stiftung, die über die Grenzen Hamburg hinaus bekannt sei. Etabliert als Ausbildungsstätte und Forschungsinstitution ist sie elementarer Bestandteil einer zukunftsfähigen Rechtswissenschaft – ein Weg, den die Hochschule auch weiterhin verfolgen werde.
Dr. Hariolf Wenzler sieht als Geschäftsführer der Bucerius Law School vor allem die Weiterentwicklung der erfolgreichen privaten Hochschule im Fokus. Gerade die Bereiche Internationalisierung und das lebenslange Lernen seien unabdingbar – und dies immer unter der Maxime, dass nur wirklich Exzellentes auch in das Portfolio der Hochschule passe. Dies gelte gleichermaßen für die Einrichtung selbst wie auch für die Studierenden.